under construction

§?? WertR: Erbbaurecht und Erbbauzins auch mit fehlender Gebäudeentschädigung (RND <50 Jahre)

1. Erbbaurecht - Allgemein

Schematische Darstellung des Erbbaurechts

A) RND < RLZ
Vergangenheit Bewertungsstichtag und Zukunft
Bauwerk
Alter = 30 Jahre
Bauwerk
Restnutzungsdauer RND = 50 Jahre
GES
entfällt 
 
Erbbaurecht
Alter = 30 Jahre
Erbbaurecht
Nutzungsdauer RLZ = ( 50 Jahre
 + 19 Jahre ) Grundstück
Nutzungsdauer   198 Jahre   ewig
B) RND > RLZ
Vergangenheit Bewertungsstichtag und Zukunft

 
Bauwerk
Restnutzungsdauer RND = (50 Jahre
 + 20 Jahre ) GES greift
Gebäudeentschädigung  
Erbbaurecht
Alter = 30 Jahre
Erbbaurecht
Nutzungsdauer RLZ = 50 Jahre
Grundstück
Eigentümer
Grundstück
Nutzungsdauer   198 Jahre   ewig

2. Erbbaurecht - Einleitung - Allgemein Das Erbbaurecht wurde als Instrument zur Versorgung breiter Bevölkerungsschichten mit Wohnraum kodifiziert. Die häufigste Ausgestaltung innerhalb des rechtlichen Rahmens sieht einen günstigen Erbbauzins vor, um dem Erbbaurechtsnehmer bei der Errichtung von Wohngebäuden einen Finanzierungsvorteil zu verschaffen. Als grundstücksgleiches Recht stellt es kein Problem dar, ein bestehendes Erbbaurecht am Grundstücksmarkt zu veräußern und den Kaufpreis bei einer Bank zu finanzieren. Anders sieht es bei der Veräußerung des Erbbaugrundstücks aus. Solche Fälle sind selten, wohl auch weil keine Bank dem Käufer eine übliche hypothekarisch besicherte Finanzierung mit günstigem langfristigem Zinssatz anbieten kann. (vgl. Möller, Finanzmathematische Lösungen ...; GuG 2004 für die Bewertung angemessener Zinssatz?) Spätestens am Ende der langen Laufzeit ergibt sich die Situation, dass sich beide Parteien wieder einigen müssen (Heimfall, Erneuerung).
Die Marktsituation beim Verkauf eines Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks beschreibt am ehesten das Monopol. Genauer betrachtet handelt es sich um den Sonderfall: zweiseitiges bilaterales Monopol (Monopson).
"In einem bilateralen Monopol gestaltet sich die Preisfindung meist sehr schwierig, da oft der Nutzen des Abnehmers (= Maximalpreis, den er zu zahlen bereit wäre) größer ist als der Nutzenverlust des Anbieters (= Mindestpreis, zu dem er zu verkaufen bereit wäre). Bei jedem beliebigen Preis zwischen diesen beiden Preisen ist das Geschäft für beide Seiten vorteilhaft. Da beide Seiten aufeinander angewiesen sind, müssen sie sich einigen; gleichzeitig möchte aber jeder einen möglichst großen Anteil der Preisdifferenz für sich verbuchen."
Die Bandbreite der Preisdifferenz wird deutlich wenn man sowohl die Verhandlungspositionen bei sachwertorientierten Erbbaurechten (z.B. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) und ertragsorientierten Erbaurechten (z.B. Gewerbeimmobilien) als auch die Interessen der Erbbaurechtsausgeber (z.B. Kirche, Städte, Private Personen) betrachtet.
Käuferkreis mit (Kaufinteresse) für das während der Laufzeit (lange Restlaufzeit) gegen Ende der Laufzeit
Erbbaurecht
MWEbR
Erbbaurechtsausgeber (Vereinigung, Arrondierung)
Jedermann (Kaufpreis/Rendite nach Nutzungsart)
Erbbaurechtsausgeber (Vereinigung, Arrondierung)
Jedermann (Verlängerung des Erbbaurechts, Spekulation)
Erbbaugrundstück
MWEbG
Erbbauberechtigter (nach Nutzungsart: sachwertorientiert/ertragsorientiert)
Jedermann (Ertragserzielung/Rendite)
Erbbauberechtigter (Vereinigung/Arrondierung nach Nutzungsart: sachwertorientiert/ertragsorientiert; Spekulation)
Jedermann (Rendite/Verlängerung des Erbbaurechts, Spekulation)
Mit genügend langer Restlaufzeit ist ein Erbbaurecht in einem etablierten Marktumfeld im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, da aufgrund der verbleibenden Nutzungsdauer ausreichend Nachfrager teilnehmen ( grauer Eintrag = gewöhnlicher Geschäftsverkehr).
Die Wirtschaftswissenschaften unterscheiden nach der Marktsituation bzw. Marktform die Anzahl der Nachfrager: Monopol und Polypol.
Gibt es nun verschiedene Marktwerte für die zwei Teile - ErbbauRecht und ErbbauGrundstück? Wohl kaum - jeder Marktteilnehmer, auch wenn es nur einer ist, handelt wirtschaftlich rational.
monopolistischer Marktwert-Erbbaurecht polypolistischer Marktwert-Erbbaurecht
monopolistischer Marktwert-ErbbauGrundstück polypolistischer Marktwert-ErbbauGrundstück

Nach BGH-Rechtssprechung ist der Wert eines Grundstücks für "jedermann" der Verkehrswert. Eine ähnlich gelagerte Marktform findet sich bei den bergfreien Bodenschätzen (Töpfer/Butler, Kein Teilmarkt ...; GuG 2003, S.68). Ein auf einen einzigen Käufer beschränkter Teilmarkt kann nicht als gewöhnlicher Geschäftverkehr bezeichnet werden. Nehmen Dritte am bilateralen Monopol teil sind sie von Rendite oder Spekulation angetrieben. Bei objektiver Würdigung der abstrakten Grundsätze wird im allgemeinen der gewöhnliche Geschäftsverkehr an den Randbereichen obiger Tabelle zu verneinen sein. Allerdings steht auch in diesen Randbereichen niemand vor einem Abschlußzwang. Die mögliche Nachfrage von mindestens zwei Interessenten genügt, um eine freie Marktsituation zu begründen.
Aufgrund der obigen Ausführungen sind auch finanzmathematische Modelle über die Zahlungsströme zur pragmatischen Wertfindung zutreffend, evtl. ergänzt um ein Korrekturglied zur Erfassung der Marktform (Monopol, Polypol) und Wertorientierung (Sachwert-Ertragswert).

3. Erbbaurecht - Bewertung - Allgemein Prämissen: Abschlußfreiheit (wirtschaftlich rational handelnde Marktteilnehmer) und
Wie lange muss man warten, bis man im Falle eines gedachten Erwerbs für das eingesetzte oder geliehene Geld eine angemessene Verzinsung erhält bzw. bis man das gesamte Kapital wieder sehen würde? (vgl. Möller, GuG 2004, S.105)
Mit der Vereinbarung eines Erbbaurechtsvertrags entstehen aus einem Ganzen (Volleigentum) zwei Teile (Erbbaurecht, Erbbaugrundstück).
MW = MarktWert
BG = Bebautes Grundstück
BW = BodenWert
GW = GebäudeWert
EbG = ErbbauGrundstück
EbR = ErbbauRecht
ArV = ArrondierungsVorteil
EbV = ErbbaurechtsVertrag
BWA = BodenWertAnteil
GWA = GebäudeWertAnteil
(Volleigentum)
(1) : MWBG = BW + GW
unbeinflußt vom ErbbaurechtsVertrag EbV
(Erbbaurecht)
(2) : MWBG = MWEbG(EbV) + MWEbR(EbV) + ArV(EbV)
beeinflußt vom ErbbaurechtsVertrag EbV
Wesentlicher bestimmender Parameter für die Aufteilung der Wertanteile ist nach herrschender Meinung die Ausgestaltung des Erbbaurechtsvertrags, der einzige Unterschied zum Volleigentum. Nach herrschender Meinung sind sowohl für das Erbbaurecht als auch für das Erbbaugrundstück als wesentliche wertbestimmende Einflußfaktoren hervorzuheben: Diese Parameter werden subsummiert unter dem frei vereinbarten ErbbaurechtsVertrag EbV, mit dem die Vor- und Nachteile langfristig vereilt wurden.
Zur Ermittlung der Marktwerte bleibt festzuhalten:
Unter Umgehung der Beantwortung dieser filosofischen Fragestellung gilt:
Nach Aristoteles (aus Metaphysik) gilt: Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile. Ist der oben eingeführte Arrondierungsvorteil
ArV > 0 hat Aristoteles Recht
ArV = 0 Nullsummenspiel, warum auch nicht
ArV < 0 gilt außer Spesen nichts gewesen

Unter Verzicht auf die Abhängigkeit vom Erbbaurechtsvertrag (EbV) kann die weitere Aufteilung unter Zunahme der Komplexität ohne zusätzlichen Informationsgewinn erfolgen.
 
(3EbG) : MWEbG = BWAEbG + GWAEbG + ArVEbG
(3EbR) : MWEbR = BWAEbR + GWAEbR + ArVEbR
(4BW) : BW = BWAEbG + BWAEbR + ArVBW
(4GW) : GW = GWAEbG + GWAEbR + ArVGW
ArV = ArVEbG + ArVEbR
ArV = ArVBW + ArVGW

Werden die "theoretischen" Zwischengrößen Bodenwertanteile und Gebäudenwertanteile für das Erbbaurecht bzw. das Erbbaugrundstück sowie zahlreiche Arrondierungsvorteile benötigt? Wenn Ja, wie können diese Rechenglieder bestimmt werden? Von einem Nein ausgehend stützen wir uns auf die Formeln (1) und (2), wird zunächst der Wert des Volleigentums ermittelt. Bei der Wertermittlung der Marktwerte des Erbbaurechts, des Erbbaugrundstücks und des Arrondierungsvorteils beschränken werden nur wenige Parameter zugrunde gelegt. Gesucht ist somit der funktionale Zusammenhang zwischen MWBG, BW, GW, ArV, EbV und dem Marktwert des Erbbaurechts und des Erbbaugrundstücks.
 
(5) : MWEbG = fEbG(MWBG, BW, GW, ArV, EbV)
(6) : MWEbR = fEbR(MWBG, BW, GW, ArV, EbV)

Die direkte Ableitung aus dem Markt, aus echten Transaktionen bleibt auch hier die erste Wahl. Aufgrund geringer Transaktionszahlen ist dies zum Bedauern aller beteiligten Sachverständigen oft nur über lange Zeiträume und auf regional starken Erbbaurechtsmärkten möglich, dann jedoch auch nicht für Erbbaugrundstücke. Die Formulierung der Handlungsantriebe der Marktteilnehmer als finanzmathematisches Modell ist die verbleibende zweite Wahl. Solche Modelle müssen laufend mit echten Transaktionsdaten überprüft werden, und ggfs. weiterentwickelt werden.
finanzmathematische Methode - Vorteil=Nachteil

4. Erbbaurecht - Bewertung - Verfahren Zur Bewertung von Erbbaurechten sind mehrere Verfahren gebräuchlich.
  1. "Münchner Verfahren" nach Alfred Werth von 1988; Quelle: VdP-Ausschuss für Bewertungsfragen, Arbeitskreis Erbbaurecht ca. 2005,
  2. "WertR2006"-Finanzmathematisches Verfahren für die Verkehrswertermittlung; Quelle:
  3. "WertR2002"-Wertfaktor Verfahren für die Verkehrswertermittlung; Quelle:
  4. "Düsseldorfer Verfahren" nach Manfred?? Vogels von 19??; Quelle: "Beleihungsgrundsätze für Sparkassen" Stannigel/Kremer/Weyers
  5. "Marktkonformes Modell"-Finanzmathematischer Ansatz für die Verkehrswertermittlung; Quelle: "Bewertung von Erbbaurechten im sozialen Wohnungsbau an der Situation der Stadt Berlin"; Fründt, Per-Olaf; Strohdach, Ulrich




Durch die Kombination der Ausführungen von Ziegenbein mit der Grundformel erhält man direkt den Arrondierungsvorteil und die allgemeinen Nachteile.
Alle Verfahren werden nachfolgend in einheitlicher Nomenklatur erläutert und ggfs. durch mathematische Umformung als Funktion (vgl. (5) und (6)) dargestellt. Es gilt:
(5) : MWEbG = aEbG * MWBG - bEbG * BW * (1-FBWA) - cEbG * GW * (1-FGWA) - dEbG * ArV * FArV-EbG - eEbG * BarWEbZi
(6) : MWEbR = aEbR * MWBG - bEbR * BW * FBWA - cEbR * GW * FGWA - dEbR * ArV * FArV-EbR - eEbR * BarWEbZi


4. Erbbaurecht - Bewertung - Formelsammlung
LZ = LiegenschaftsZins
p = LZ dezimal
q = Zinsfaktor = 1+p
V = Vervielfältiger

RLZ = RestLaufZeit-Erbbaurecht
RND = RestNutzungsDauer-Gebäude

GES = GebäudeEntSchädigung am RND
F = Faktor
EbZi = ErbbauZinses
BarWEbZi = BarWert des kapitalisierten Erbbauzinses
VRLZ = (qRLZ-1)/(qRLZ*(q-1)) : Erbbaurecht-RLZ
VRND = (qRND-1)/(qRND*(q-1)) : Gebäude-RND
ΔVRND-RLZ = VRND - VRLZ

FBWA = 1 - 1/qRLZ = Diskontierung Bodenwert am Ende der RLZ
FGWA = 1 - (VRND - VRLZ) / VRND * (1 - GES) = abgezinste Geb.entschädigung
FArV-EbR = Abschlag allg. Einschränkungen des Erbbaurechts
FArV-EbG = Abschlag allg. Einschränkungen des Erbbaugrundstücks
BarWEbZi = VRLZ * EbZimax[per anno]

MWEbZiFrei = Marktwert für das ErbbauZinsFreie Erbbaurecht (ohne Berücksichtigung der Erbbauzinsreallast)

a) Erbbaurecht - Münchner Verfahren -

Das "Münchner Verfahren" nach Alfred Werth wurde 1988 vorgestellt. Dieser finanzmathematische Ansatz findet im Bereich der Beleihungswertermittlung seit langer Zeit breite Verwendung.
Ausgangspunkt ist die Bewertung als Volleigentum - auf dieser Ebene ist das Ergebnis gut mit dem Markt vergleichbar. Diese Ausgangsgröße wird gemindert Beim so erhaltenen Zwischenergebnis handelt es sich um das "erbbauzinsfreie Erbbaurecht", d.h. die Erbbauzinszahlungen sind noch nicht berücksichtigt. erhält man den Verkehrswert des Erbbaurechts.
MWEbR = MWBG - FBW * BW + - FGW * GW - AaN - BarWEZi
MWEbR-MünchnerV = ( BW - Abschlag1 + GF - Abschlag2 ) - AaN - BarWEZi
MWEbR-WertR2006 = ( BW - Abschlag1 + GF - Abschlag2 ) * MaF - BarWEZi * MaF



= MarktWert ErbbauRecht
= MWBG - BW = MarktWert ErbbauRecht
MWEbR = MWBG - FBW * BW + - FGW * GW - AaN - BarWEZi


MarktWert ErbbauRecht
(3) : MWEbR = MWBG - BW * FBW - GW * FGW - AaN - BarWEZi
MWEbR = Marktwert(Volleigentum) - Ab1(Bodenwert&RLZ-ErbbauR) -Ab2(Geb.entschädigung) -Ab3(allg.Nachteile)
(1) in (3) einsetzen:
MWEbR = (MWEbG + MWEbR + ArV) - BW * FBW - GW * FGW - AaN - BarWEZi | - MWEbR + BW * FBW + GW * FGW + AaN

+ BW * FBW + GW * FGW + AaN = MWEbG + ArV - BarWEZi | Prämisse Vorteil gleich Nachteil => AaN = ArV

BW * FBW + GW * FGW = MWEbG - BarWEZi

MWEbG = BW * FBW + GW * FGW - BarWEZi (4)

MWEbR = MWBG - BW * FBW - GW * FGW - AaN - BarWEZi (3)

b) Erbbaurecht - WertR2006 - finanzmathematisches Verfahren  

c) Erbbaurecht - WertR2002 - Wertfaktor Verfahren   Das Verfahren nach der "WertR2002" für die Verkehrswertermittlung geht Quellen: Ziegenbein, Werner; DVW-AK 9.1 vom 08.10.2002; Ziegenbein, Werner; GuG 2003-02, S.72ff
Aquivalente Wertfaktoren: ohne negativen WF sind keine höheren Abschläge3 als 8,7% möglich.
=> Überbewertung des Erbbaurechts bei hohen Nachteilen
WF = [0,3;0,8] ≡ AaN [5,9%; 1,3%]
WF = [0;1] ≡ AaN [8,7%;-0,5%]

d) Erbbaurecht - Düsseldorfer Verfahren - Vogels   Das "Düsseldorfer Verfahren" aus 19?? nach Manfred?? Vogels, "Beleihungsgrundsätze für Sparkassen" Stannigel/Kremer/Weyers und Für die Beleihungswertermittlung existieren
WF = WertFaktor Düsseldorfer Methode = WF = ΔVGE
WF = VG - VE
 

e) Erbbaurecht - marktkonformes Verfahren -   Das Verfahren nach der GIF für die Verkehrswertermittlung.

5. Erbbaurecht - Bewertung - Vergleich Zur Vertiefung oder zum Einstieg in die einzelnen Verfahren wird auf die Literatur und Links verwiesen.
Durch mathematische Umformung lassen sich alle Verfahren auf eine Grundformel zurückführen. Durch die Einführung von zusätzlichen Faktoren werden die kleinen Unterschiede leichter ersichtlich. Durch nichtverwendung einzelner Summanden erhält man die Ergebnisse der unterschiedlichen Verfahren. Dieser Ansatz geht auf den Arbeitskreis "Erbbaurecht der HypZert" in den Jahren 2005-2007 zurück, vgl. Seminar HypZert siehe Fritz Hammel.
MWEbR =     A.Werth Düsseldorf WertR2002 WertR2006 Abschläge wegen
+MWBG 
-FBW *BW *     1 WF WF XY?? =Ab1; Bodenwert&RLZ-Erbbaurecht
-FGW *GW *     1 1 1 ?? =Ab2; fehlender Gebäudeentschädigung
-AaN *     1 0 0 ?? =Ab3; sonstiger Beeinträchtigungen
=MWEbZiFrei 
-BarWEZi *     1 -1 -WF 1 =Barwert des kapitalisierten Erbbauzins
LZ = LiegenschaftsZins = %
n = RND des Gebäudes = Jahre
l = RLZ des Erbbaurechts = Jahre
BW = BodenWert-Anteil = Euro
GW = GebäudeWert-Anteil = Euro
EZi = Erbbauzins jährlich = Euro
GES = GebäudeEntschädigungsSatz = %
WF = WertFaktor WertR2002 = = [0;1] (vgl. Ziegenbein)
AaN = Abschlag allgemeine Nachteile eines Erbbaurechts = % von MWBG

 

Erbbaurecht - Berechnung - Iteration
 

Erbbaurecht - Berechnung
KaufPreis
KP= Euro
ReinErtrag
RE= Euro
RestNutzungsDauer
RND= Jahre
BodenWert
BW= Euro
x-fache ReinErtrag
=>