Bauwerk Restnutzungsdauer RND = 80 Jahre | ||
Grundstück Nutzungsdauer ewig | 99 Jahre | Grundstück Nutzungsdauer 198 Jahre ewig |
Bauwerk Restnutzungsdauer RND = 80 Jahre | ||
Erbbaurecht Nutzungsdauer RLZ = 99 Jahre | 99 Jahre | Grundstück Nutzungsdauer 198 Jahre ewig |
ErbbauRG, Fassung vom 23.11.2007 - Aktuelle Rechtslage |
Entwicklung, Änderung / Rechtssprechung / Bemerkungen |
ErbbauVO, Fassung vom 15.01.1919 - Ursprüngliches Recht |
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I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 - 13) | ||||||
1. Gesetzlicher Inhalt | ||||||
§ 1 Begriff; Umfang | ||||||
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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. (3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig. (4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. |
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2. Vertragsmäßiger Inhalt | ||||||
§ 2 Vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts | ||||||
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
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./. | |||||
§ 3 Heimfallanspruch | ||||||
Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.
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§ 4 Verjährung | ||||||
Der Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe (§ 2 Nr. 4 und 5) verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer von dem Vorhandensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren vom Eintreten der Voraussetzungen an.
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§ 5 Zustimmung des Grundstückseigentümers | ||||||
(1) Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf.
(2) Als Inhalt des Erbbaurechts kann ferner vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen. |
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§ 6 Rechtsfolgen bei Fehlen der Zustimmung | ||||||
(1) Ist eine Vereinbarung gemäß § 5 getroffen, so ist eine Verfügung des Erbbauberechtigten über das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer solchen Verfügung verpflichtet, unwirksam, solange nicht der Grundstückseigentümer die erforderliche Zustimmung erteilt hat.
(2) Auf eine Vereinbarung, daß ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten gegen eine nach § 5 übernommene Beschränkung einen Heimfallanspruch begründen soll, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. |
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§ 7 Anspruch auf Erteilung der Zustimmung | ||||||
(1) Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und daß die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt.
Dem Erbbauberechtigten kann auch für weitere Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(2) Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Belastung erteilt. (3) Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. |
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866) m.W.v. 25.4.2006. |
...
(3) Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. Die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. |
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§ 8 Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht | ||||||
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
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Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden. | |||||
3. Erbbauzins | ||||||
§ 9 Bestellung und Inhalt des Erbbauzinses | ||||||
(1) Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten entsprechende Anwendung.
Die zugunsten der Landesgesetze bestehenden Vorbehalte über Reallasten finden keine Anwendung.
(2) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden. (3) Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, daß
(4) Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten kann den Heimfallanspruch nur dann begründen, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist. |
Mit dem Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21.09.1994 Art. 2 (BGBl. I 1994, 2457-2489)
wird § 9 geändert; Abs. 1 und 3 (dann 4) bleiben unverändert.
Jetzt kann erstmals für die Erbbauzinsreallast eine Bestehensbleibensvereinbarung
für den Fall der Zwangsversteigerung getroffen werden (vgl. § 9, Abs. 3).
Dies verbessert die Bewertung (Beleihungswert) des besicherten Erbbaurechts.
(1) ... (2) Der Erbbauzins kann nach Zeit und Höhe für die gesamte Erbbauzeit im Voraus bestimmt werden. Inhalt des Erbbauzinses kann auch eine Verpflichtung zu seiner Anpassung an veränderte Verhältnisse sein, wenn die Anpassung nach Zeit und Wertmaßstab bestimmbar ist. Für die Vereinbarung über die Anpassung des Erbbauzinses ist dei Zustimmung der Inhaber dinglicher Recht am Erbbaurecht erforderlich; § 880 Abs. 2, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. (3) Als Inhalt des Erbbauzinses kann vereinbart werden, daß
Letzte Änderung/Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 ( BGBl. I S. 370) m.W.v. 1.7.2007. |
(1) Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten entsprechende Anwendung.
Die zugunsten der Landesgesetze bestehenden Vorbehalte über Reallasten finden keine Anwendung.
(2) Der Erbbauzins muß nach Zeit und Höhe für die ganze Erbbauzeit im voraus bestimmt sein. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden. Die zugunsten der Landesgesetze bestehenden Vorbehalte über Reallasten finden keine Anwendung. (3) Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten kann den Heimfallanspruch nur dann begründen, wenn der Erbbauberechitgte mit dem Erbbauzinse mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist. |
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Die Rechtskonstruktion Erbbauzins ist Reallast am Erbbaurecht (und nicht Inhalt des Erbbaurechts)
und der Bestimmtheitsgrundsatz wurden 1919 gewählt, um die Beleihungsfähigkeit des Erbbaurechts zu erreichen.
Für Hypothekenbanken ist der Vorrang der Hypothek vor allen anderen Grundstückslasten zwingend erforderlich gewesen
(vgl. Kleiber-Simon, S. 2616, Rn. 79).
Als Reallast kann der Erbbauzins hinter eine Finanzierungsgrundschuld/-hypothek des Erbaurechts zurücktreten -
mit allen negativen Folgen für den Erbbaurechtsausgeber (Grundstückseigentümer).
Im Falle der Zwangsversteigerung aus der erstrangigen Grundschuld => nachrangige Reallast - der Erbbauzins fällt aus => Erlöschen der Erbbauzinsforderung bis zum Ende der Laufzeit des Erbbauzinses
Bis 1994 musste der dingliche Erbbauzins nach Zeit und Höhe für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus bestimmt sein, vgl. § 9. Seit 1994 (Sachenrechtsänderungsgesetz) ermöglicht die ErbbauVO bzw. das ErbbauRG erheblich einfachere und verbesserte Möglichkeiten zur Beleihung eines Erbbaurechts. Die Berücksichtigung des Erbbauzinses als Vorlast kann entfallen, entweder durch das Bestehenbleiben des Erbbauzinses im Falle der Zwangsversteigerung oder durch Eintrag einer dem Erbbauzins vorrangigen Grundschuld. |
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§ 9a Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses | ||||||
(1) Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet eine Vereinbarung,
daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur,
soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist.
Ein Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen,
wenn und soweit die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung
über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht.
Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben außer den in Satz 4 genannten Fällen außer Betracht.
Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
(2) Dient ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken, so gilt Absatz 1 nur für den Anspruch auf Änderung eines angemessenen Teilbetrags des Erbbauzinses. (3) Die Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht berührt. |
Im Januar 1974 23.01.1974 BGBl. I 1974 S.41 wurde erstmals ein Erhöhungsanspruch des
dinglich gesicherten Erbbauzinses (Reallast) eingeführt.
(1) Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet eine Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist. Ein Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und soweit die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben außer den in Satz 3 genannten Fällen außer Betracht. Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
(2) ... |
n.n. | ||||
Bestimmtheitsgrundsatz versus veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
Als Reallast (§ 1105 BGB) kann sich die vereinbarte Leistung, z.B. der Erbbauzins, an veränderte Verhältnisse anpassen. PRÜFEN ??? BGB-1898 Davon ausgenommen wurde der Erbbauzins, vgl. § 9 ErbbauVO-Ursprungsfassung. Schuldrechtlich aufgegeben wurde der Bestimmtheitsgrundsatz mit dem BGH-Urteil vom 28.11.1956 (BGH-Urteil V ZR 40/56) durch Anpassung and die allgemeine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Dinglich ist der Bestimmtheitsgrundsatz für den Erbbauzins erst im Juli 1998 entfallen. Bei Erbbaurechten mit Gewerbenutzung kann die Anpassung frei vereinbart werden (Wuchergrenze), vgl. KS, S. 2616, Rn. 76ff. Seit 1956 waren damit schuldrechtliche Anpassungsklauseln (Wohnzwecke) zulässig in der Form des § 9a ErbbauVO vom 23.01.1974 (BGBI. I 1974 S. 41). Oftmals in Verbindung mit Vormerkungen auf eine Erhöhung des Erbbauzinses. Solche Anpassungsklauseln bedurften regelmäßig der Genehmigung, z.B. nach § 3 WährG bis 1998 durch die Deutsche Bundesbank (aufgehoben mit Art. 9 § 1 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)) Von 01.01.1999 bis 2008 gelten für die Genehmigung von Preisklauseln die Vorschriften in § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes. Seit 2008 gilt das Preisklauselgesetz § 3f PrKG, auch ohne Genehmigung. ???????????? Automatische Wertsicherungsklausel für Erbbauzins - Die Zulässigkeit einer dinglichen Wertsicherungsklausel mit einer automatischen Anpassung des Erbbauzinses ist nunmehr gesetzlich ausdrücklich geregelt. Am 16.06.1998 traten die Änderungen von § 9 Abs. 2 ErbbauVO und § 1105 Abs. 1 BGB durch Art. 11 a des Euro-Einführungsgesetzes (EuroEG) in Kraft (BGBl. 1998 I, 1242, 1254). Ab 01.01.1999 sind diese wie andere Wertsicherungsklauseln nicht mehr an § 3 WährG, sondern an § 2 des künftigen Preisangaben- und Preisklauselgesetz (bisher Preisangabengesetz) zu messen (BGBl. 1998 I, 1242, 1253) (vgl. auch die Darstellung DNotI-Report 11/1998, S. 111). Vor 1956 und Verträge ohne jegliche Anpassungsklausel (bis 1956 schuldrechtlich nicht möglich) ist dennoch eine Anpassung durchsetzbar, über die allgemeine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Kaufkraftschwund über 60% = 150% Indexerhöhung) ist über den Grundsatz ?Treu und Glauben? (§ 242 BGB) und das Rechtsinstitut ?Wegfall der Geschäftsgrundlage? (§313 Abs.1 BGB) eine ergänzende Vertragsauslegung möglich, um den gewollten Zweck hebeizuführen. Die allgemeine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse definiert sich als der Mittelwert aus der Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensentwicklung => ½ * (Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mittleren Einkommens; seit 2003 Verbraucherpreisindex) + ½ * (Mittel aus Bruttoeinkünfte der Industriearbeiter und Bruttoeinkünfte der Angestellten in Industrie und Handel) (BGH 4.7.1980 V ZR 49/79; 27.5.1981 V ZR 20/80; 20.12.1985 V ZR 96/84; vgl. KS, S.2622f) Seit 1998: Mit aktueller Gesetzeslage sind Anpassungsklauseln für den dinglichen Erbbauzins zulässig. Abstrakte oder Konkrete Anpassungsklausel (Gleit-, Spannungs-, Leistungsvorbehaltsklausel); vgl. KS S.2621 Bei der Interpretation von Wertsicherungsklauseln (z.B. billig und angemessen) handelt es sich im Kern um juristische Auslegungen (ggfs. Jurist einbeziehen). PreisklauselG : Umstellung des Verbraucherpreisindex auf Basisjahr 2005 Am 29.2.2008 wurde der Verbraucherpreisindex vom bisherigen Basisjahr 2000 auf das Basisjahr 2005 umgestellt. - Informationseite des Statistischen Bundesamtes zur Indexumstellung https://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Preise/Verbraucherpreise/UeberarbeitungVPI,templateId=renderPrint.psml - Statement des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes https://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pk/2008/VPI/Statement,property=file.pdf - Hintergrundpapier "Ergebnisse der Indexberechnung auf Basis 2005" - Hintergrundpapier "Unterschiede zwischen Verbraucherpreisindex (VPI) und Harmonisiertem Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland" https://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Navigation/Statistiken/Preise/Verbraucherpreise/Tabellen.psml - Tabellen Verbraucherpreisindex (Statistisches Bundesamt) Weitere Rechtssprechung: Für Wohnnutzung: Änderungen der Grundstückswertverhältnisse begründen keine Erbbauzinsanpassung und sind auch nicht als Änderungsmaßstab geeignet. OLG Karlsruhe 10.05.2006 - 7 U 186/05 | ||||||
4. Rangstelle | ||||||
§ 10 Rangstelle des Erbbaurechts | ||||||
(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht.
(2) Durch landesrechtliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden, wonach bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernisse der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist. |
./. | |||||
5. Anwendung des Grundstücksrechts | ||||||
§ 11 Übertragung des Erbbaurechts | ||||||
(1) Auf das Erbbaurecht finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein anderes ergibt.
Eine Übertragung des Erbbaurechts, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.7.2002 ( BGBl. I S. 2850) m.W.v. 1.8.2002. |
...
(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen, findet der § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. |
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6. Bauwerk. Bestandteile | ||||||
§ 12 Bauwerk als wesentlicher Bestandteil | ||||||
(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts.
Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist.
Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch.
(2) Die §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich Bestandteile des Grundstücks. (3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks. |
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§ 13 Untergang des Bauwerks | ||||||
Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, daß das Bauwerk untergeht.
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II. Grundbuchvorschriften (§§ 14 - 17) | ||||||
§ 14 Erbbaugrundbuch | ||||||
(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt.
Im Erbbaugrundbuch soll auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks vermerkt werden.
Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen. (3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatt des Grundstücks zu vermerken. Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das Erbbaugrundbuch ersetzt werden. (4) Werden das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch in maschineller Form geführt, so genügt es für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2, daß lediglich der Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß der jeweils letzten Eintragung im Grundbuch dieses Grundstücks vermerkt ist. |
(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt.
Im Erbbaugrundbuch soll auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des
Grundstücks vermerkt werden. Bei der Eintragung
im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.
(2) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatte des Grundstücks zu vermerken. |
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§ 15 Zustimmung des Grundstückseigentümers | ||||||
In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.
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In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamte die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist. | |||||
§ 16 Löschung des Erbbaurechts | ||||||
Bei der Löschung des Erbbaurechts wird das Erbbaugrundbuch von Amts wegen geschlossen.
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§ 17 Bekanntmachungen | ||||||
(1) Jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch soll auch dem Grundstückseigentümer, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten den im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten bekanntgemacht werden.
Im übrigen sind § 44 Abs. 2, 3, § 55 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8, §§ 55a und 55b der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Erbbauberechtigten soll die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks bekanntgemacht werden. (3) Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. |
(1) Jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch soll auch dem Grundstückseigentümer, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten den im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten bekanntgemacht werden.
(2) Dem Erbbauberechtigten soll die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks bekanntgemacht werden. (3) Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. |
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III. Beleihung (§§ 18 - 22) | ||||||
1. Mündelhypothek | ||||||
§ 18 Mündelsicherheit | ||||||
Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §§ 19, 20 entspricht.
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§ 19 Höhe der Hypothek | ||||||
(1) Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen.
Dieser ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht übersteigen.
(2) Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 getroffen worden ist. |
(2) Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Abzug zu bringen.
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§ 20 Tilgung der Hypothek | ||||||
(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist. |
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2. Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versicherungsunternehmen | ||||||
§ 21 Beleihung von Erbbaurechten | ||||||
(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe
des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart wird.
(2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
Änderung vom 23.01.1974 BGBl. I 1974 S.41f
(1) Erbbaurechte ...
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.5.2005 ( BGBl. I S. 1373) m.W.v. 19.7.2005. |
(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§ 11, 12 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) von Hypothekenbanken
und nach Maßgabe des § 60 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) von privaten Versicherungsunternehmungen beliehen werden, wenn
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3. Landesrechtliche Vorschriften | ||||||
§ 22 Landesrechtliche Vorschriften zur Mündelsicherheit | ||||||
Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke
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IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung (§§ 23 - 25) | ||||||
1. Feuerversicherung | ||||||
§ 23 Feuerversicherung | ||||||
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird. | ./. | |||||
2. Zwangsversteigerung | ||||||
§ 24 Zwangsversteigerung in das Erbbaurecht | ||||||
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. | Vorschrift neugefaßt durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866) m.W.v. 25.4.2006. | Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. (Reichs-Gesetzbl. 1898, S. 713) | ||||
§ 25 Zwangsversteigerung in das Grundstück | ||||||
Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. | ./. | |||||
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall (§§ 26 - 34) | ||||||
1. Beendigung | ||||||
§ 26 Beendigung des Erbbaurechts durch Aufhebung | ||||||
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich. | ./. | |||||
§ 27 Entschädigung für das Bauwerk | ||||||
(1) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten.
Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.
(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. (3) Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschädigungspflicht wiederholt verlängert werden. (4) Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden. |
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§ 28 Haftung der Entschädigungsforderung | ||||||
Die Entschädigungsforderung haftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechts und mit dessen Rang. | ./. | |||||
§ 29 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Reallasten | ||||||
Ist das Erbbaurecht bei Ablauf der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer Hypothek oder Grundschuld oder mit Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten belastet, so hat der Gläubiger der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlös zustehen. | ./. | |||||
§ 30 Miet- und Pachtverträge | ||||||
(1) Erlischt das Erbbaurecht, so finden auf Miet- und Pachtverträge, die der Erbbauberechtigte abgeschlossen hat, die im Falle der Übertragung des Eigentums geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung kann nur für einen der beiden ersten Termine erfolgen, für die sie zulässig ist. Erlischt das Erbbaurecht vorzeitig, so kann der Grundstückseigentümer das Kündigungsrecht erst ausüben, wenn das Erbbaurecht auch durch Zeitablauf erlöschen würde. (3) Der Mieter oder Pächter kann den Grundstückseigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen. |
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2. Erneuerung | ||||||
§ 31 Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts | ||||||
(1) Ist dem Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts eingeräumt (§ 2 Nr. 6), so kann er das Vorrecht ausüben, sobald der Eigentümer mit einem Dritten einen Vertrag über Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück geschlossen hat. Die Ausübung des Vorrechts ist ausgeschlossen, wenn das für den Dritten zu bestellende Erbbaurecht einem anderen wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt ist.
(2) Das Vorrecht erlischt drei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt war. (3) Die Vorschriften der §§ 464 bis 469, 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. (4) Dritten gegenüber hat das Vorrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung des Erbbaurechts. Die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Wird das Erbbaurecht vor Ablauf der drei Jahre (Abs. 2) im Grundbuch gelöscht, so ist zur Erhaltung des Vorrechts eine Vormerkung mit dem bisherigen Rang des Erbbaurechts von Amts wegen einzutragen. (5) Soweit im Falle des § 29 die Tilgung noch nicht erfolgt ist, hat der Gläubiger bei der Erneuerung an dem Erbbaurecht dieselben Rechte, die er zur Zeit des Ablaufs hatte. Die Rechte an der Entschädigungsforderung erlöschen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 ( BGBl. I S. 370) m.W.v. 31.3.2007. |
(1) Ist dem Erbbauberechtigten ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts eingeräumt (§ 2 Nr. 6), so kann er das Vorrecht ausüben, sobald der Eigentümer mit einem Dritten einen Vertrag über Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück geschlossen hat. Die Ausübung des Vorrechts ist ausgeschlossen, wenn das für den Dritten zu bestellende Erbbaurecht einem anderen wirtschaftlichen Zwecke zu dienen bestimmt ist.
(2) Das Vorrecht erlischt drei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt war. (3) Die Vorschriften der §§ 505 bis 510, 513, 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. (4) Dritten gegenüber hat das Vorrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung des Erbbaurechts. Die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Wird das Erbbaurecht vor Ablauf der drei Jahre (Abs. 2) im Grundbuch gelöscht, so ist zur Erhaltung des Vorrechts eine Vormerkung mit dem bisherigen Range des Erbbaurechts von Amts wegen einzutragen. (5) Soweit im Falle des § 29 die Tilgung noch nicht erfolgt ist, hat der Gläubiger bei der Erneuerung an dem Erbbaurechte dieselben Rechte, die er zur Zeit des Ablaufs hatte. Die Rechte an der Entschädigungsforderung erlöschen. |
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3. Heimfall | ||||||
§ 32 Vergütung für das Erbbaurecht | ||||||
(1) Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffen werden.
(2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so darf die Zahlung einer angemessenen Vergütung für das Erbbaurecht nicht ausgeschlossen werden. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. Die Vergütung ist nicht angemessen, wenn sie nicht mindestens zwei Drittel des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der Übertragung beträgt. |
sprachliche Anpassung | |||||
§ 33 Fortbestand der Belastungen | ||||||
(1) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen. Dasselbe gilt für die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek.
Andere auf dem Erbbaurecht lastende Rechte erlöschen.
(2) Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Erbbauberechtigte zugleich persönlich, so übernimmt der Grundstückseigentümer die Schuld in Höhe der Hypothek. Die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn bei einer bestehenbleibenden Grundschuld oder bei Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten der Erbbauberechtigte zugleich persönlich haftet. (3) Die Forderungen, die der Grundstückseigentümer nach Absatz 2 übernimmt, werden auf die Vergütung (§ 32) angerechnet. |
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866) m.W.v. 25.4.2006. |
(1) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleiben die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Reallasten bestehen, soweit sie nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehen. Dasselbe gilt für die Vormerkung eines gesetzlichen Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek
sowie für den Bauvermerk (§ 61 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 449)
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Andere auf dem Erbbaurecht lastende Rechte erlöschen.
... |
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4. Bauwerk | ||||||
§ 34 Berechtigung am Bauwerk | ||||||
Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen. | ./. | |||||
VI. Schlußbestimmungen (§§ 35 - 39) | ||||||
§ 35 Inkrafttreten | ||||||
(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig werdende Erbbauzinsen ist § 9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind.
(2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre. |
Vorschrift neugefaßt durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866) m.W.v. 25.4.2006. | Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt am Tage der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1012 bis 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 7 der Grundbuchordnung außer Kraft. | ||||
§ 36 | ||||||
(weggefallen) | Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866) m.W.v. 25.4.2006. | Soweit in Reichs- oder Landesgesetzen auf dei §§ 1012 bis 1017 des bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung. | ||||
§ 37 | ||||||
(gegenstandslos) |
(1) Im § 20 der Grundbuchordnung werden die Worte "Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts" ersetzt durch die Worte "Besetllung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts".
(2) Im § 8 der Grundbuchordnung werden die Worte "Die Vorschriften des §§ 7, 20" ersetzt durch die Worte "Die Vorschriften des § 20". (3) Dem § 84 der Grundbuchordnung werden als Abs. 2 und 3 folgende Vorschriften angefügt: (2) "Ist auf dem Blatte eines Grundstücks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Art eingetragen, so ist auf Antrag für dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Die Anlegung erfolgt von Amts wegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. Sie wird auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt. (3) Die Landesgesetze können bestimmen, daß statt der Vorschriften des Abs. 2 die Vorschriften der §§ 14 bis 17 der Verordnung über das Erbbaurecht entsprechend anzuwenden sind." |
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§ 38 Früher begründete Erbbaurechte | ||||||
Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung belastet ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. | ./. | |||||
§ 39 Außerachtlassung bereits bezahlter Gebühren, Steuern etc. | ||||||
Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind. | Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 ( BGBl. I S. 866) m.W.v. 25.4.2006. | Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, so bleiben reichs-, landesrechtliche und kommunale Gebühren, Stempel- und Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind. | ||||
Berlin, den 15. Januar 1919 Die Reichsregierung Ebert Scheidemann Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts Bauer |
Preisklauselgesetz - PrKG vom 07.09.2007, BGBl. I S. 2246, 2247 | ||
§ 3 Langfristige Verträge | ||
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(1) Preisklauseln in Verträgen
(2) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll. (3) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind
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§ 4 Erbbaurechtsverträge | ||
Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren. § 9a der Verordnung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt. | ||
Sachenrechtsbereinigungsgesetz SachenRBerG | ||
§ 46 Zinsanpassung an veränderte Verhältnisse | ||
(1) Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Verhältnisse vorsieht.
Die Anpassung kann erstmals nach Ablauf von zehn Jahren seit Bestellung des Erbbaurechts verlangt werden.
Bei einer zu Wohnzwecken dienenden Nutzung bestimmt sich die Anpassung nach dem in § 9a des Erbbaurechtsgesetzes bestimmten Maßstab.
Bei anderen Nutzungen ist die Anpassung nach
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus der Entwicklung der Grundstückspreise ergibt. Die Begrenzung ist auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuchs, soweit diese vorliegen, andernfalls in folgender Reihenfolge nach der allgemeinen Entwicklung der Grundstückspreise in dem Land, in dem das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist, dem in § 1 bezeichneten Gebiet oder im gesamten Bundesgebiet zu bestimmen. Abweichende Vereinbarungen und Zinsanpassungen sind gegenüber den Inhabern dinglicher Rechte am Erbbaurecht, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung gewähren, unwirksam, es sei denn, daß der Erbbauzins nur als schuldrechtliche Verpflichtung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer vereinbart wird. |
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BGB - Abschnitt 6 - Reallasten | ||
§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast | ||
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast).
Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.
(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. |
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§ 1106 Belastung eines Bruchteils | ||
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
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§ 1107 Einzelleistungen | ||
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers | ||
(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner. |
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§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks | ||
(1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort.
Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so finden die Vorschriften des § 432 Anwendung.
Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
(2) Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. 3Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er behält. (3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden. |
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§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast | ||
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
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§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast | ||
(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden. |
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§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter | ||
Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.
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Erbbaurecht | ground lease, long leasehold |
Erbbaurechtsgrundstück | site subject to ground lease |
Erbbaurechtsvertrag/-urkunde | ground lease agreement / deed |
Erbbauberechtigter | ground lessee, leaseholder |
Gebäudeentschädigung bei Ablauf/Heimfall | payable compensation of the building value |
Erbbauzins | ground rent |
Erbbauzinsbetrag | ground rent amount |
Erbbauzinssatz | ground rent rate |
Laufzeit | duration, maturity, termination date |
allgemeine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse | general alteration of economic circumstances |
Anpassung | economic adjustment |
Erhöhung | increase, rise (econ.) |